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Allgemeine Geschäfts-/Liefer- und Zahlungsbedingungen der Promedia GmbH

A. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen von Promedia erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch Promedia.

B. Vertragsschluß

  1. Angebote von Promedia erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit Promedia von Dritten gefertigte Komponenten liefert.
  2. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
  3. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

    C. Lieferzeit, Teillieferungen

    1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Promedia angegebenen Lieferzeiten sind ca. Zeiten. Gerät Promedia in Verzug, so haftet Promedia für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Promedia verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
    2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, von Promedia nicht zu vertretender Umstände ist Promedia berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
    3. Promedia ist zu Teillieferungen berechtigt.

        D. Preise und Zahlungsbedingungen

        1. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus Promedia Auftragsbestätigung und verstehen sich ab dem von Promedia gewählten Auslieferungslager ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
        2. Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Ware geht mit Verlassen des Auslieferungslagers von Promedia auf den Vertragspartner über.
        3. Rechnungen von Promedia sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar, spätestens jedoch unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen von Promedia. Promedia nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an; die Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im Falle von Teillieferungen gemäß C3. ist nur der anteilige Kaufpreis zahlbar.
        4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnet Promedia Verzugszinsen in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; Promedia bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens von Promedia vorbehalten.
        5. Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Promedia ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

        E. Gewährleistung

        1. Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist Promedia nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
        2. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung Promedia schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind Promedia unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
        3. Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, Promedia die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl von Promedia entweder beim Käufer oder bei Promedia. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird Promedia von der Gewährleistung frei.
        4. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Promedia nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von Promedia entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, deren Kompatibilität Promedia nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.
        5. Im Falle der Nachbesserung erwirbt Promedia mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung wird Promedia mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.

        F. Wartung und Service

        1. Promedia erbringt nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (Promedia-Service-Leistungen). Die Regelungen der vorstehenden Ziffer E 2.bis 5. gelten insoweit entsprechend.
        2. Die Promedia-Serviceleistungen umfassen alle Maßnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der gelieferten Geräte erforderlich werden. Die von Promedia zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Promedia angegebenen Lieferort; Mängel oder Schäden, die durch nicht von Promedia gelieferte Produkte oder die Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten entstehen, sind ausgenommen.
        3. Zur Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist Promedia nach seiner Wahl auch zur Ersatzlieferung anderer, aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt.
        4. Einzelheiten und Beschreibungen der Promedia-Serviceleistungen sind der jeweils aktuellen Broschüre zu entnehmen. Promedia behält sich vor, von Zeit zu Zeit die vertraglich festgelegten Serviceleistungen nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden in veränderter Form zu gewähren.

        G. Haftung

        1. Wird von Promedia eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten, so ist die Haftung von Promedia der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von Promedia beschränkt. Promedia gewährt dem Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über Höhe und Umfang der Versicherungspolice.
        2. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Promedia , unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluß. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
        3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern Promedia oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht von Promedia nach dem Produkthaftungsgesetz.

        H. Eigentumsvorbehalt

        1. Alle Lieferungen von Promedia erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten („Vorbehaltsware“) erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. Promedia wird auf Wunsch des Vertragspartners bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn und soweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen von Promedia um mehr als 30 % übersteigt.
        2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräussern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von Promedia an Promedia ab. Promedia nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Promedia abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von Promedia hinweisen.
        3. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Promedia ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. Promedia kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.
        4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und Promedia auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an Promedia ab. Promedia nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe, daß diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.

        I. Rechte Dritter
        Promedia wird den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Vertragspartner Promedia von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Promedia alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

        1. Export
          Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/oder des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferung in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß oder wissen muß, daß sie der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen.
        2. Vertraulichkeit und Datenschutz
          1. Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
          2. Promedia wird bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekanntgewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten
          3. Software
            Für von Promedia mitgelieferte, nicht von Promedia selbst hergestellte Software gelten die §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz und gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages.
          4. Verschiedenes
            1. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
            2. Für Verträge mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort Hockenheim und ausschließlicher Gerichtsstand Mannheim. Ein Gerichtsstand ist in Mannheim ebenfalls begründet, falls bei Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt sind oder dieser keinen Wohnsitz im Inland (mehr) hat.
            3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

          Stand: Januar 2024